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Nachlassgericht


Welches Gericht ist in Nachlasssachen zuständig?
Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?
Wozu dient ein Erbschein?
Wie werden Verfügungen von Todes wegen eröffnet?
Wie schlage ich das Erbe aus?

Welches Gericht ist in Nachlasssachen zuständig?

Nachlassgerichte sind nach § 3a ZuVOJu die Amtsgerichte, bei denen zugleich das Familiengericht angesiedelt ist.

Für Nachlasssachen ist grundsätzlich das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies sind nach § 3a ZuVOJu die Amtsgerichte, bei
denen zugleich das Familiengericht angesiedelt ist.

Für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung besteht eine ergänzende Zuständigkeit des Nachlassgerichts, in dessen Bezirk die ausschlagende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht ist insbesondere zuständig für die Erteilung eines Erbscheines, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen sowie die Entgegennahme von Erklärungen zur Ausschlagung eines Erbes. Daneben gehört auch die Bestellung eines Nachlasspflegers zum Aufgabengebiet des Nachlassgerichts. Ein Nachlasspfleger kann bestellt werden, soweit dies zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses und zur Ermittlung eines unbekannten Erben erforderlich ist.

Das Nachlassgericht kann indes keine Rechtsberatung in Nachlasssachen und keine Hilfestellung bei der Abfassung eines Testaments leisten.

Wozu dient ein Erbschein?

Der Erbe kann sich über sein Erbrecht und – wenn Miterben vorhanden sind – über die Größe des Erbteils vom Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen lassen. Der Erbschein ist kostenpflichtig und wird nur auf Antrag eines Erben erteilt. Ist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, ist ein Erbschein regelmäßig entbehrlich. Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Grundsätzlich kann jeder davon ausgehen, dass er richtig und vollständig ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, wird die Einziehung des Erbscheins angeordnet. Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, wird er für kraftlos erklärt.

Wie werden Verfügungen von Todes wegen eröffnet?

Nach dem Tod des Erblassers werden Testamente und Erbverträge vom Nachlassgericht eröffnet. In der Verwahrung des Gerichts befindliche Verfügungen von Todes wegen werden eröffnet, nachdem das Gericht Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat. Nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche Testamente sind unverzüglich im Original dem Nachlassgericht zur Testamentseröffnung zu übergeben, nachdem Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt wurde. Das Nachlassgericht kann einen Termin zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen bestimmen oder eine sogenannte „stille Eröffnung“ ohne Terminladung anordnen. In letzterem Fall hat das Gericht den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen.

Wie schlage ich das Erbe aus?

Wer eine ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Die Ausschlagung kann regelmäßig nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Folgt die Erbschaft aus Testament oder Erbvertrag, beginnt die Frist nicht vor einer schriftlichen oder mündlichen Bekanntgabe dieser Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht an den jeweiligen Bedachten. Die Erklärung der Ausschlagung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar.

Weitere Informationen:

www.notariatsreform.de 

FAQs zum Sterbefall

1.    Wohin muss ich mich wenden, wenn ich wissen will, wer nach dem Tod Erbe wird?

Zuständig für die Klärung der Erbfolge ist das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist eineAbteilung des Amtsgerichts.Das Amtsgericht Tübingen ist für Sterbefälle von Personen zuständig, die ihren letzten Aufenthalt in den nachgenannten Gemeinden(je mit allen Teilorten) hatten:
Ammerbuch, Bodelshausen, Ofterdingen, Gomaringen, Nehren, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen, Mössingen, Bühl, Derendingen, Kilchberg, Lustnau, Pfrondorf, Weilheim, Dußlingen, Dettenhausen. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts Tübingen ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen.

2.    Was muss ich nach dem Tod mit einem mir vorliegenden Testament machen?

Ein privatschriftliches Testament muss zwingend nach dem Tod beim Nachlassgericht abgegeben werden. Diesist gesetzlich vorgeschrieben. Sofern der Verstorbene in einer der bei Frage 1 genannten Gemeinden seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, geben Sie bitte ein Ihnen vorliegendes, privatschriftliche Testament während der Geschäftszeiten beim Amtsgericht Tübingen, Außenstelle Schellingstraße 9-11, 72072 Tübingen, ab.

3.    Bekomme ich nach dem Tod eines Angehörigen automatisch Post vom Nachlassgericht?

Nein.Nur wenn ein Testament oder Erbvertrag dem Nachlassgericht vorliegt, werden die darin begünstigten Personen und die gesetzlichen Erben automatisch vom Nachlassgericht benachrichtigt. Liegt dem Nachlassgericht keinTestament oder kein Erbvertrag vor, erhalten Sie keine Post.

4.    Erhalte ich beim Nachlassgericht Auskunft über den Bestand des Nachlasses?

Nein. Das Nachlassgericht weiß nicht, welche Gegenstände dem Verstorbenen gehört haben, darf diesenicht ermitteln und verteilt diese auch nicht.

5.    Was ist eigentlich ein Erbschein?

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, welches beweist, wer nach dem Tod einerPerson deren Erben wurden.

6.    Wird ein Erbschein nach einem jeden Erbfall benötigt?

Ob ein Erbschein benötigt wird oder nicht, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden.
Sofern der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichtet hat und in diesen Urkunden die Erben mit ihrem Namen benannt sind, wird in der Regel kein Erbschein benötigt. Wenn kein solches notarielle Testament oder kein solcher notarieller Erbvertrag vorhanden ist, wird ein Erbschein benötigt, wenn der Verstorbene Immobilien hatte; eine Änderung im Grundbuch erfordert in diesem Fall einen Erbschein. In der Regel fordern auch Banken/Sparkassen/Versicherungen einen Erbschein, wenn kein notarielles Testament und auch kein notarieller Erbvertrag vorhanden sind.


7.    Wie komme ich zu einem Erbschein?

Der Erbschein wird durch das Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt.Der Antrag muss bei einem Notar gestellt werden oder in einem Termin beim Nachlassgerichts gestellt werden. Wenden Sie sich daher bitte an einen Notar Ihrer Wahl. Sofern Sie den Erbscheinsantrag in einem Termin beim Nachlassgericht stellen möchten, laden Sie bitte den Vorbereitungsbogen (s.u.) herunter oder holen Sie diesen während der gewöhnlichen Geschäftszeiten im Amtsgericht Tübingen, Außenstelle Schellingstraße 9-11, 72072 Tübingen ab, füllen Sie diesen bitte aus und senden ihn an die vorgenannte Adresse zurück. Sie erhalten dann einen Termin zur Aufnahme des Erbscheinsantrags. Bitte beachten Sie, dass Termine für Erbscheinsanträge beim Nachlassgericht nicht kurzfristig vergeben werden können.Ein Erbschein verursacht Kosten; beantragen Sie daher nur dann einen Erbschein, wenn Sie ihn benötigen (vergleiche Frage 6). Klären Sie dies gegebenenfalls mit Ihrer Bank/Sparkasse/Versicherung ab.

8.    Was ist ein Pflichtteil und hilft mir das Nachlassgericht bei seiner Geltendmachung?

Nahen Angehörige (z.B. Kindern oder Ehegatte sowie bei kinderlos Verstorbenen den Eltern) kann ein Pflichtteil zustehen, wenn sie durch ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag enterbt wurden.Der Pflichtteil ist gegenüber den Erben geltend zu machen; eine Mitwirkung des Nachlassgerichts ist nicht möglich. Gegebenenfalls wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

9.    Was ist, wenn ich das Erbe gar nicht will?

Jeder hat die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen.Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Ausschlagung frist- und formgebunden ist.Die Ausschlagung ist nur innerhalb einer sechswöchigen Frist möglich. Diese Frist beginnt, sobald Sie vom Tod und dem Anfall der Erbschaft an Sie erfahren haben; die Frist ist gesetzlich vorgeschrieben.Auch muss eine Ausschlagung vor einem Notar erklärt werden (und innerhalb der Frist dem Nachlassgericht zugehen) oder in einem Termin beim Nachlassgericht erklärt werden. Wenden Sie sich daher möglichst früh an einen Notar Ihrer Wahl oder laden Sie den Vorbereitungsbogen (s.u.) auf dieser Seite herunter und schicken Sie ihn uns schnellst möglich zu. Bitte beachten Sie, dass sowohl der Notar als auch das Nachlassgericht einen gewissen zeitlichen Vorlauf für eine Terminvergabe benötigen; Sie müssen sich daher rechtzeitig vor Fristablauf an Ihren Notar oder an das Nachlassgericht wenden.Sofern der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der bei Frage 1 genannten Gemeinden hatte, kann die Ausschlagung dann gegenüber dem Amtsgericht Tübingen (Nachlassgericht) oder zu dessen Niederschrift erfolgen, wenn der Ausschlagende in einer der bei Frage 1 genannten Gemeinden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch hier gelten die vorgenannten Frist- und Formerfordernisse.Auch für minderjährige Kinder kann die Erbschaft ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung für minderjährige Kinder erfolgt durch die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) bzw. den alleine Sorgeberechtigten. Gegebenenfalls ist auch die Genehmigung des Amtsgerichts (Familiengericht) erforderlich. Auch bei der Ausschlagung gelten die vorgenannten Frist- und Formerfordernisse.HINWEIS:Bitte beachten Sie, dass es sich bei vorstehenden Antworten nur um allgemeine Hinweise handelt, welche eine Beratung im Einzelfall nie ersetzen. Wenden Sie sich bei Fragen und/oder Unklarheiten bitte an einen Rechtsanwalt. Eine Beratung durch das Amtsgericht ist nicht möglich.

Weitere Vordrucke finden Sie unter Teilziffer 14 hier.

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